RS OGH 1986/7/15 14Ob126/86

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Rechtssatz

Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des § 6 DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des Paragraph 6, DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055084

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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