RS OGH 2003/3/26 13Os64/86; 13Os161/86; 13Os38/87 (13Os39/87); 11Os82/87; 13Os65/89; 15Os66/97; 13Os

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Veröffentlicht am 17.07.1986
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Rechtssatz

Bei der Fragestellung nach §§ 313, 314 und 316 StPO kommt es nicht auf die Verfahrensergebnisse, sondern ausschließlich darauf an, ob die betreffende Frage durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert ist.Bei der Fragestellung nach Paragraphen 313, 314 und 316 StPO kommt es nicht auf die Verfahrensergebnisse, sondern ausschließlich darauf an, ob die betreffende Frage durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100597

Im RIS seit

17.07.1986

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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