Norm
StPO §313 CRechtssatz
Bei der Fragestellung nach §§ 313, 314 und 316 StPO kommt es nicht auf die Verfahrensergebnisse, sondern ausschließlich darauf an, ob die betreffende Frage durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert ist.Bei der Fragestellung nach Paragraphen 313, 314 und 316 StPO kommt es nicht auf die Verfahrensergebnisse, sondern ausschließlich darauf an, ob die betreffende Frage durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100597Im RIS seit
17.07.1986Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023