RS OGH 2007/5/22 13Os62/86, 13Os139/87, 11Os33/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §19 Abs2
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das der Feststellung des abschöpfbaren Einkommensteils zugrundezulegende Existenzminimum des Verurteilten ist nicht nur nach § 5 LPfG in der gleichen Fassung zu berechnen (so ÖJZ-LSK 1975/180); es ist vielmehr bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf die in Bundesgesetzen und Landesgesetzen für die Gewährung vom Ergänzungszulagen zur Pension oder für die Gewährung von Sozialhilfen normierten Richtsätze Bedacht zu nehmen.Das der Feststellung des abschöpfbaren Einkommensteils zugrundezulegende Existenzminimum des Verurteilten ist nicht nur nach Paragraph 5, LPfG in der gleichen Fassung zu berechnen (so ÖJZ-LSK 1975/180); es ist vielmehr bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf die in Bundesgesetzen und Landesgesetzen für die Gewährung vom Ergänzungszulagen zur Pension oder für die Gewährung von Sozialhilfen normierten Richtsätze Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090239

Dokumentnummer

JJR_19860717_OGH0002_0130OS00062_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten