Norm
IPRG §15Rechtssatz
Nach § 15 IPRG in Verbindung mit Art X Z 5 SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt.Nach Paragraph 15, IPRG in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Ziffer 5, SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077139Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009