RS OGH 1986/7/30 3Ob3/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1986
beobachten
merken

Norm

EO §139

Rechtssatz

Ist das Bewilligungsgericht nicht auch zum Exekutionsvollzug berufen, hat es sich um die Frage des Beitrittes nicht zu kümmern. Es ist Sache des Exekutionsgerichtes, den Beitritt festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002775

Dokumentnummer

JJR_19860730_OGH0002_0030OB00003_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten