Norm
EO §170 Z4Rechtssatz
Die Exekutionsordnung versteht unter dem Begriff des Zustellungsbevollmächtigten im § 170 Z 4 die Person, die von der Partei zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtigt worden ist (ebenso § 9 Abs 1 ZustG).Die Exekutionsordnung versteht unter dem Begriff des Zustellungsbevollmächtigten im Paragraph 170, Ziffer 4, die Person, die von der Partei zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtigt worden ist (ebenso Paragraph 9, Absatz eins, ZustG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002932Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00065_8600000_001