RS OGH 1986/7/30 3Ob77/86

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Veröffentlicht am 30.07.1986
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Norm

EO §154 Abs3
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 154 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 154 Abs 3 EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (§ 162 Abs 1 EO) verbundenen Verzögerung.Paragraph 154, Absatz 3, EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (Paragraph 162, Absatz eins, EO) verbundenen Verzögerung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003175

Dokumentnummer

JJR_19860730_OGH0002_0030OB00077_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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