RS OGH 1986/7/30 7Ob625/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1986
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
AußStrG §106 Abs2

Rechtssatz

§ 106 Abs 2 AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß § 106 Abs 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087503

Dokumentnummer

JJR_19860730_OGH0002_0070OB00625_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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