Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
§ 106 Abs 2 AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß § 106 Abs 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087503Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0070OB00625_8600000_001