RS OGH 1986/7/31 13Os78/86, 12Os132/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1986
beobachten
merken

Norm

FinStrG §35 Abs2
FinStrG §35 Abs4
FinStrG §53 Abs1 litb

Rechtssatz

Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfaßt sein braucht, so muß doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (Hier zwar die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag, nicht aber der Zoll).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086577

Dokumentnummer

JJR_19860731_OGH0002_0130OS00078_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten