Norm
FinStrG §10Rechtssatz
Daß die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach § 158 Abs 1 StGB verantwortlich werden.Daß die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB verantwortlich werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082266Dokumentnummer
JJR_19860731_OGH0002_0130OS00090_8600000_001