RS OGH 1986/7/31 13Os90/86

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Veröffentlicht am 31.07.1986
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Rechtssatz

Die Befolgung eines Gesetzes kann nicht strafbar machen. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach § 158 Abs 1 StGB verantwortlich werden.Die Befolgung eines Gesetzes kann nicht strafbar machen. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB verantwortlich werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094882

Dokumentnummer

JJR_19860731_OGH0002_0130OS00090_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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