RS OGH 1986/8/21 12Os177/85

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Veröffentlicht am 21.08.1986
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Norm

StGB §153
WBFG 1968 allg
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Gegensatz zur gesetzwidrigen Gewährung von Annuitätenzuschüssen, welche einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse zur Folge hat, wird durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsdarlehen an einen an sich rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen, formell aber nicht berechtigten Förderungswerber zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel und damit im Hinblick auf deren Zweckbestimmung eine Verletzung konkreter Rechte des betreffenden Bundeslandes, nicht aber ein Vermögensschaden des Darlehensgebers herbeigeführt, weshalb eine Beurteilung als Untreue (wohl aber allfenfalls als Täuschung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) nicht in Betracht kommt.Im Gegensatz zur gesetzwidrigen Gewährung von Annuitätenzuschüssen, welche einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse zur Folge hat, wird durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsdarlehen an einen an sich rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen, formell aber nicht berechtigten Förderungswerber zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel und damit im Hinblick auf deren Zweckbestimmung eine Verletzung konkreter Rechte des betreffenden Bundeslandes, nicht aber ein Vermögensschaden des Darlehensgebers herbeigeführt, weshalb eine Beurteilung als Untreue (wohl aber allfenfalls als Täuschung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082774

Dokumentnummer

JJR_19860821_OGH0002_0120OS00177_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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