RS OGH 1986/8/26 10Os105/86

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Veröffentlicht am 26.08.1986
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Norm

FinStrG §19 Abs3

Rechtssatz

Im Fall einer unterschiedlichen Höhe des gemeinen Wertes zu mehreren Tatzeiten ist auf den jeweils höchsten Wert abzustellen, weil zwar in Ansehung desselben Objekts (ebenso wie auf dessen Verfall auch) auf Wertersatz nur einmal erkannt werden kann, der in jedem einzelnen Fall entstandene obligatorische Strafanspruch aber der Höhe nach durch eine Häufung der Straftaten keinesfalls unter jenes Maß reduziert wird, welches sich in einem der mehreren Fälle aus dem vergleichsweise höchsten Wert des verfallsbedrohten Gegenstands ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086303

Dokumentnummer

JJR_19860826_OGH0002_0100OS00105_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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