Norm
JN §60 Abs1Rechtssatz
Eine nach § 60 Abs 1 JN vorgenommene Wertfestsetzung (auch ohne eine als gegeben angenommene zwischenzeitige Sachverhaltsänderung) steht einer höheren Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO grundsätzlich nicht entgegen.Eine nach Paragraph 60, Absatz eins, JN vorgenommene Wertfestsetzung (auch ohne eine als gegeben angenommene zwischenzeitige Sachverhaltsänderung) steht einer höheren Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO grundsätzlich nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042259Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00709_8500000_002