Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Der Versuch, den in einem behördlichen Verfahren zur Erzielung eines bestimmten Zwecks (Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung) in einer durch den Verfahrenszweck abgegrenzten, wesensmäßig bloß vorübergehenden Zeitspanne als Nebenwirkung und Mittel zum Zweck vorgesehenen Rechtszustand ("Pfändung") zur rechtsgeschäftlich unmittelbar nicht erzielbaren Sicherung der Interessen an einer Verfügungsbeschränkung des Konzessionsinhabers an seiner Konzession dienstbar zu machen, ist Gesetzesumgehung (hier: Vereinbarung über Erwirkung eines Wechselzahlungsauftrages zwecks Bewilligung einer Exekution auf eine öffentliche Apotheke gemäß den §§ 331, 341 der Exekutionsordnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018156Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009