Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Eine "Aussetzung" des vor einem Strafgericht erster Instanz anhängigen Verfahrens zwecks Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb die Abweisung eines solchen Antrags keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen kann.Eine "Aussetzung" des vor einem Strafgericht erster Instanz anhängigen Verfahrens zwecks Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb die Abweisung eines solchen Antrags keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053716Dokumentnummer
JJR_19860902_OGH0002_0110OS00099_8600000_001