Norm
ABGB §920Rechtssatz
Bei der abstrakten Berechnung des zu ersetzenden Interesses wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger aus dem nicht durchgeführten Vertrag den in seiner Branche üblichen Gewinn erzielt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018393Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00565_8600000_001