RS OGH 1986/9/3 1Ob565/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

ABGB §920
ABGB §921

Rechtssatz

Bei der abstrakten Berechnung des zu ersetzenden Interesses wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger aus dem nicht durchgeführten Vertrag den in seiner Branche üblichen Gewinn erzielt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018393

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00565_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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