RS OGH 1986/9/3 1Ob578/86, 1Ob342/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

HVG §21
HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Umsatzrückgang berechtigt den Geschäftsherrn nur dann zur vorzeitigen Lösung des Vertrages, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Dies ist vom Geschäftsherrn zu beweisen. Ging der Handelsvertreter eine Mindestumsatzverpflichtung ein, kann er die Folgen der vom Geschäftsherrn wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Geschäftsherrn zu vertreten sind, nicht erreicht werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
  • 1 Ob 342/97v
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
    Beisatz: Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten. (T1)Beisatz: Hier: HVertG 1993 §22. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063487

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00578_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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