RS OGH 1986/9/3 1Ob31/86, 1Ob33/87, 1Ob56/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

WRG §5
WRG §8

Rechtssatz

Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigt ist, wird vom Gemeingebrauch nicht umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 31/86
    Veröff: SZ 59/142
  • 1 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
    nur: Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt. (T1) Veröff: SZ 60/216
  • 1 Ob 56/03x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
    nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme darf somit den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. (T2); Veröff: SZ 2004/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082141

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00031_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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