RS OGH 1986/9/4 6Ob633/86, 2Ob511/91

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

ABGB §1425 VIII
AußStrG §16 BIII2d

Rechtssatz

Hat der Erleger trotz der von ihm selbst behaupteten schwebenden Rechtslage nicht eindeutig geklärt, welche Rechte dem Erlagsgegner an dem zu erlegenden Geldbetrag zustehen sollte, welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit der Erlagsbetrag dem Erlagsgegner ausgefolgt werden dürfe und welche rechtlichen Bindungen er selbst in Ansehung des Erlagsgegenstandes auf sich zu nehmen bereit wäre, kann die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem Antragsvorbringen liege kein tauglicher Rechtsgrund für den Erlag vor, nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087310

Dokumentnummer

JJR_19860904_OGH0002_0060OB00633_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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