Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag des Vermieters auf Feststellung, daß ein Anspruch des Untermieters im sinne des § 2 Abs 3 MRG nicht bestehe, hat die im § 37 Abs 1 Z 1 MRG umschriebene "Angelegenheit" zum Inhalt und ist daher unter Ausschluß des Prozeßweges in das Verfahren außer Streitsachen gewiesen.Ein Antrag des Vermieters auf Feststellung, daß ein Anspruch des Untermieters im sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht bestehe, hat die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG umschriebene "Angelegenheit" zum Inhalt und ist daher unter Ausschluß des Prozeßweges in das Verfahren außer Streitsachen gewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069797Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00622_8600000_001