RS OGH 1986/9/9 2Ob609/86, 2Ob529/95

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

ABGB §787

Rechtssatz

Der Zweck der Anrechnung beim Pflichtteil ist die vermögensmäßige Gleichbehandlung der Noterben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Kinder des Erblassers aus dessen Vermögen gleich viel erhalten müßten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 609/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 609/86
    SZ 59/146
  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
    Beisatz: Die Schenkungsanrechnung dient auch der Wahrung der letztwilligen Verfügungsfreiheit des Erblassers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012976

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0020OB00609_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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