Norm
EheG §88 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Im Hinblick auf das Gespräch zwischen den Senatsvorinstanzenden der Senate 1, 2, 3 und 7 am 24.02.1987 wird eine einheitliche Bewertungslinie zu erarbeiten sein (Buwog - Wohnungen). Vgl dazu vom 04.04.1984, 1 Ob 527/84European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057867Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00651_8600000_002