RS OGH 1986/9/11 7Ob651/86, 2Ob651/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1986
beobachten
merken

Norm

EheG §88 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Im Hinblick auf das Gespräch zwischen den Senatsvorinstanzenden der Senate 1, 2, 3 und 7 am 24.02.1987 wird eine einheitliche Bewertungslinie zu erarbeiten sein (Buwog - Wohnungen). Vgl dazu vom 04.04.1984, 1 Ob 527/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057867

Dokumentnummer

JJR_19860911_OGH0002_0070OB00651_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten