RS OGH 2018/12/20 7Ob651/86, 1Ob154/18f

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Norm

EheG §88
  1. EheG § 88 heute
  2. EheG § 88 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 88 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Falle des § 88 Abs 1 EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. § 88 Abs 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.Im Falle des Paragraph 88, Absatz eins, EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. Paragraph 88, Absatz 2, EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch Paragraph 88, Absatz eins, EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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