RS OGH 1986/9/11 7Ob651/86, 1Ob154/18f

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Norm

EheG §88

Rechtssatz

Im Falle des § 88 Abs 1 EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. § 88 Abs 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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