Norm
EheG §88Rechtssatz
Im Falle des § 88 Abs 1 EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. § 88 Abs 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.Im Falle des Paragraph 88, Absatz eins, EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. Paragraph 88, Absatz 2, EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch Paragraph 88, Absatz eins, EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019