Rechtssatz
Jeder Arzt hat als "Sachverständiger" den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten (§ 1299 ABGB). Von einem Facharzt ist hiebei noch ein höheres Maß an Fachwissen zu verlangen als von einem praktischen Arzt.Jeder Arzt hat als "Sachverständiger" den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten (Paragraph 1299, ABGB). Von einem Facharzt ist hiebei noch ein höheres Maß an Fachwissen zu verlangen als von einem praktischen Arzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026226Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_003