RS OGH 2023/11/8 11Os58/86; 13Os62/92 (13Os63/92); 14Os158/95; 14Os158/99; 13Os179/01; 12Os79/13d; 1

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Rechtssatz

Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer selbst eine dem Tatbild gemäße Ausführungshandlung begeht oder daran unmittelbar mitwirkt, wogegen ein sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) voraussetzt, daß der Täter auf andere Weise als durch unmittelbare Mitwirkung an der Ausführung (oder durch Bestimmung eines anderen: § 12 zweiter Fall StGB) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung - sei es durch physische oder psychische Unterstützung, leistet.Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer selbst eine dem Tatbild gemäße Ausführungshandlung begeht oder daran unmittelbar mitwirkt, wogegen ein sonstiger Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) voraussetzt, daß der Täter auf andere Weise als durch unmittelbare Mitwirkung an der Ausführung (oder durch Bestimmung eines anderen: Paragraph 12, zweiter Fall StGB) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung - sei es durch physische oder psychische Unterstützung, leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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