RS OGH 1986/9/16 4Ob341/86, 4Ob362/87, 4Ob117/93, 4Ob113/94, 4Ob92/08w

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

UrhG §74

Rechtssatz

Zur Wahrung der Rechte des Lichtbildherstellers insbesondere des Rechts auf Namensnennung genügt es, wenn er etwa den Namen auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen und auf die Rückseite von Papierabzügen schrieb. Dass die Anbringung des Namens auf dem Negativ selbst technisch ebenso unmöglich wäre wie auf einem ungerahmten Diapositiv, bedarf keiner weiteren Begründung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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