Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 42 StGB kommt es nach dessen Abs 1 ausschließlich auf die für die betreffende Tat im Gesetz vorgesehene, und nicht etwa auf die in concreto (allenfalls rechtsirrig) tatsächlich zur Anwendung gebrachte Strafdrohung an.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB kommt es nach dessen Absatz eins, ausschließlich auf die für die betreffende Tat im Gesetz vorgesehene, und nicht etwa auf die in concreto (allenfalls rechtsirrig) tatsächlich zur Anwendung gebrachte Strafdrohung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091530Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0100OS00121_8600000_001