Norm
UrhG §74Rechtssatz
Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach § 74 Abs 1 UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in Paragraph 74, Absatz 3, UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077071Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_003