Norm
StGB §42 Abs1 Z2Rechtssatz
Als Folge einer Straftat im Sinn des § 42 Abs 1 Z 2 StGB ist auch derjenige vermögenswerte Nachteil zu verstehen, den der Hehler dem Bestohlenen dadurch zufügt, daß er einen ihm zugekommenen Beuteerlös verbraucht und dadurch dessen Zustandebringen vereitelt, ohne daß es auf einen hypothetischen Geschehensablauf (nämlich ob der Erlös sonst vom Dieb verbraucht worden wäre) ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091887Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0100OS00049_8600000_001