RS OGH 1986/9/16 10Os49/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

StGB §42 Abs1 Z2
StGB §164 Abs1 Z3

Rechtssatz

Als Folge einer Straftat im Sinn des § 42 Abs 1 Z 2 StGB ist auch derjenige vermögenswerte Nachteil zu verstehen, den der Hehler dem Bestohlenen dadurch zufügt, daß er einen ihm zugekommenen Beuteerlös verbraucht und dadurch dessen Zustandebringen vereitelt, ohne daß es auf einen hypothetischen Geschehensablauf (nämlich ob der Erlös sonst vom Dieb verbraucht worden wäre) ankäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091887

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0100OS00049_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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