RS OGH 1988/5/31 4Ob328/86, 4Ob23/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

UrhG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Benützung einer gekauften Bildtapete zur Gestaltung des Hintergrundes einer Werbefotografie ist als "Bearbeitung" jenes Farbdias anzusehen, mit dessen Hilfe die Tapete angefertigt worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076432

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0040OB00328_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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