RS OGH 1986/9/17 3Ob83/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

EO §56 Abs2

Rechtssatz

Der als zustimmend zu Betrachtende ist durch die dem Antrag stattgebende Entscheidung insofern nicht beschwert als sich dies mit seiner anzunehmenden Zustimmung nicht vereinbaren ließe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002085

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0030OB00083_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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