Norm
StPO §281Rechtssatz
Normiert das Gesetz in Ansehung eines bestimmten Umstandes einen speziellen Nichtigkeitsgrund (hier: Z 1 des § 281 Abs 1 StPO), so kann derselbe Umstand nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert werden.Normiert das Gesetz in Ansehung eines bestimmten Umstandes einen speziellen Nichtigkeitsgrund (hier: Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), so kann derselbe Umstand nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO releviert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099120Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0090OS00107_8600012_001