RS OGH 1986/9/18 8Ob578/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Norm

ABGB §901 I3

Rechtssatz

Wird ein Räumungsvergleich unter der irrigen Annahme, daß die ausgesprochene gerichtliche Aufkündigung exekutierbar ist, abgeschlossen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017418

Dokumentnummer

JJR_19860918_OGH0002_0080OB00578_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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