Norm
ABGB §901 I3Rechtssatz
Wird ein Räumungsvergleich unter der irrigen Annahme, daß die ausgesprochene gerichtliche Aufkündigung exekutierbar ist, abgeschlossen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017418Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0080OB00578_8600000_001