Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 (lit a und b) FinStrG genügt nicht, dass der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG). Vielmehr muss der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (§ 33 Abs 2 FinStrG: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält"; siehe § 5 Abs 3 StGB) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung Pkt 2 zu § 33 FinStrG).Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, (Litera a und b) FinStrG genügt nicht, dass der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG). Vielmehr muss der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält"; siehe Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung Pkt 2 zu Paragraph 33, FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026