Rechtssatz
Aufhebung auch des Schuldspruchs nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenngleich nur jener nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet ist, weil beide Finanzvergehen in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils undifferenziert zusammengefaßt sind.Aufhebung auch des Schuldspruchs nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, wenngleich nur jener nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet ist, weil beide Finanzvergehen in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils undifferenziert zusammengefaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100079Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0130OS00102_8600000_002