RS OGH 1986/9/24 3Ob69/86

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

EO §187
  1. EO § 187 heute
  2. EO § 187 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 187 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 187 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 187 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Im § 187 EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO ab.Im Paragraph 187, EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003213

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00069_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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