RS OGH 2017/12/6 12Os115/86, 15Os159/07g, 12Os7/14t, 13Os121/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1986
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Norm

StGB §21
StGB §22
StGB §23
  1. StGB § 23 heute
  2. StGB § 23 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 23 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 23 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StGB § 23 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, muß die in concreto in Betracht kommenden Maßnahme angeordnet werden, wobei es weder darauf ankommt, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, noch ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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