RS OGH 1986/9/25 12Os115/86, 15Os159/07g, 12Os7/14t, 13Os121/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1986
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Norm

StGB §21
StGB §22
StGB §23

Rechtssatz

In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, muß die in concreto in Betracht kommenden Maßnahme angeordnet werden, wobei es weder darauf ankommt, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, noch ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 115/86
    Entscheidungstext OGH 25.09.1986 12 Os 115/86
    Veröff: JBl 1987,466 = SSt 57/71
  • 15 Os 159/07g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 159/07g
    Beisatz: Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. (T1)
  • 12 Os 7/14t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 7/14t
    Auch
  • 13 Os 121/17v
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 121/17v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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