Rechtssatz
Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären.Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem Paragraph 25, Absatz eins, KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des Paragraph 26, AngG den Austritt zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Konkurs, Konkurrenz, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt, InsolvenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029203Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_003