RS OGH 1986/9/30 5Ob140/86, 5Ob159/86, 5Ob44/87, 5Ob80/87 (5Ob81/87)

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

ABGB §916 Abs1 A
MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

Rechtssatz

Daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein geschlossen worden ist, die Parteien des Hauptmietvertrages also im gegenseitigen Einverständnis überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden oder in Wahrheit ein anderes Rechtsgeschäft schließen wollten, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Gesetzes (§ 2 Abs 3 MRG) erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018097

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0050OB00140_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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