Norm
ArbVG §96 Abs1 Z4Rechtssatz
Auf den umstrittenen ordnungsgemäßen Aushang einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an, wenn eine schriftliche Betriebsvereinbarung getroffen wurde, der eine Tagung aller betroffenen Arbeitnehmer vorausging, bei der in Anwesenheit des Arbeitgebers kein Einwand gegen den Inhalt der Vereinbarung erhoben wurde; der Arbeitgeber durfte von der Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen ausgehen, sei es, daß es sich um eine zulässige Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG mit normativer Wirkung, oder wenigstens um eine einverständliche Abänderung der bestehenden einzelnen Arbeitsverträge handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051175Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00131_8600000_001