RS OGH 1986/9/30 14Ob131/86

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4

Rechtssatz

Auf den umstrittenen ordnungsgemäßen Aushang einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an, wenn eine schriftliche Betriebsvereinbarung getroffen wurde, der eine Tagung aller betroffenen Arbeitnehmer vorausging, bei der in Anwesenheit des Arbeitgebers kein Einwand gegen den Inhalt der Vereinbarung erhoben wurde; der Arbeitgeber durfte von der Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen ausgehen, sei es, daß es sich um eine zulässige Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG mit normativer Wirkung, oder wenigstens um eine einverständliche Abänderung der bestehenden einzelnen Arbeitsverträge handelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051175

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00131_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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