RS OGH 1986/9/30 11Os147/86

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

StGB §53 Abs1
StGB §53 Abs2
StGB §56
StPO §33 Abs2 Be
StPO §79 Abs2
StPO §292
StPO §498 Abs1
StPO §498 Abs2

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Vorgangs, daß der Beschluß, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, dem Verurteilten nicht zugestellt wurde (§ 79 Abs 2 in Verbindung mit § 498 Abs 1 und Abs 2 StPO), unter Aufhebung des wegen einer weiteren nachfolgenden Verurteilung während der verlängerten Probezeit gefaßten Widerrufsbeschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092507

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0110OS00147_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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