RS OGH 2020/11/25 14Ob143/86, 14ObA83/87, 9ObA119/87, 9ObA186/87, 9ObA332/89, 9ObA86/93, 9ObA301/00f

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Rechtssatz

Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verzug, Nichtzahlung, Rückstand, Schmälerung, Vorenthalten, Lohn, Bezüge, Gehalt, Zahlung, Angestellte, Ende, Beendigung, Unfähigkeit, Unmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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