RS OGH 1986/10/1 1Ob638/86, 1Ob669/87, 5Ob541/89, 8Ob64/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

ZustG §16 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung der wirksamen Ersatzzustellung ist es, daß der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. An dieses Erfordernis sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt daher, wenn die Auskunft über die Abwesenheit des Empfängers unbedenklich erscheint oder sonst aus objektiven Tatsachen auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers geschlossen werden darf. Muß der Zusteller aber aus den vorgefundenen Umständen ableiten, daß der Empfänger nicht bloß vorübergehend von der Abgabenstelle abwesend ist, oder ist ihm dies sogar bekannt, so darf keine Zustellung an einen Ersatzempfänger bewirkt werden. Eine dennoch erfolgte Ersatzzustellung ist unwirksam und zieht demnach keine Rechtswirkungen nach sich. Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung aus diesem Grunde unwirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 638/86
  • 1 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 669/87
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 638/86; nur: Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung unwirksam ist. (T1)
  • 5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Den die Nichtigkeit behauptenden Empfänger trifft daher eine Mitwirkungsobliegenheit. (T2)
  • 8 Ob 64/22b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 64/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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