Norm
AußStrG §238 Abs1Rechtssatz
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008535Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009