RS OGH 2009/3/25 1Ob629/86, 10Ob60/00x, 8Ob143/00p, 1Ob63/01y, 7Ob196/02b, 3Ob39/09w

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

AußStrG §238 Abs1
  1. AußStrG § 238 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008535

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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