RS OGH 2001/9/28 7Ob655/86, 7Ob719/87, 8Ob47/89, 8Ob75/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1986
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Norm

WG Art10
WG Art17 B
  1. WG Art. 10 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Rechtssatz

Wenn der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbes eines Vollwechsels erübrigen würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083931

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00655_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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