RS OGH 1986/10/2 7Ob604/86

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Veröffentlicht am 02.10.1986
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Norm

ABGB §901 II5

Rechtssatz

Änderungen im technischen Entwicklungsstand von Geräten sind voraussehbar und entsprechen einem normalen wirtschaftlichen und technischen Geschehensablauf. Das Risiko der Absetzbarkeit beim Kauf technischer Geräte auch in Form eines Rahmensvertrages trägt der Käufer. Dieser kann sich im Notfall einer Änderung des technischen Entwicklungsstandes nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017647

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00604_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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