Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
Änderungen im technischen Entwicklungsstand von Geräten sind voraussehbar und entsprechen einem normalen wirtschaftlichen und technischen Geschehensablauf. Das Risiko der Absetzbarkeit beim Kauf technischer Geräte auch in Form eines Rahmensvertrages trägt der Käufer. Dieser kann sich im Notfall einer Änderung des technischen Entwicklungsstandes nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017647Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00604_8600000_001