RS OGH 1986/10/9 6Ob543/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1986
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Norm

ABGB §1409 A
BSVG §38 Abs2
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. BSVG § 38 heute
  2. BSVG § 38 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. BSVG § 38 gültig von 01.08.2010 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BSVG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. BSVG § 38 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. BSVG § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. BSVG § 38 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. BSVG § 38 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996

Rechtssatz

Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach Paragraph 38, Absatz 2, BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach Paragraph 1409, ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033079

Dokumentnummer

JJR_19861009_OGH0002_0060OB00543_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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