RS OGH 1986/10/9 6Ob651/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Norm

ABGB §174

Rechtssatz

Die Auffassung, daß der Wille des Minderjährigen, der bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, des besonderen Schutzes der Gesetze zu entsagen, für das Gericht unter der (von Amts wegen zu ermittelnden) Voraussetzung, daß das Kind zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner (konkret zu erwartenden) Angelegenheit reif erscheine, bindend sei, entzieht sich dem Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048574

Dokumentnummer

JJR_19861009_OGH0002_0060OB00651_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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