Norm
ABGB §508Rechtssatz
Der Wohnrechtsberechtigte ist zu einer einseitigen Änderung des Inhaltes des ihm eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes nicht befugt. Er kann daher auch nicht verlangen, daß ihm zustehende Wohnungsgebrauchsrecht von einem ( unbrauchbar gewordenen ) Gebäude auf ein anderes zu übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018