RS OGH 1986/10/9 8Ob573/86 (8Ob574/86)

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Norm

ABGB §508
ABGB §521 F

Rechtssatz

Der Wohnrechtsberechtigte ist zu einer einseitigen Änderung des Inhaltes des ihm eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes nicht befugt. Er kann daher auch nicht verlangen, daß ihm zustehende Wohnungsgebrauchsrecht von einem ( unbrauchbar gewordenen ) Gebäude auf ein anderes zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 573/86
    MietSlg 38/40 = SZ 59/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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